JudikaturJustizRS0034852

RS0034852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.

Entscheidungen
15