RS0034131 – OGH Rechtssatz
RS0034131 – OGH Rechtssatz
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Für die Ersitzung einer Dienstbarkeit, die Rechte zum Gegenstand hat, die nur selten ausgeübt werden können, genügt der Ablauf der Ersitzungszeit nicht. Es muß vielmehr derjenige, der die Ersitzung behauptet, auch beweisen, daß sich während der Ersitzungszeit dreimal die Möglichkeit zur Ausübung des Rechtes ergeben hat und er jedesmal von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.