JudikaturJustizRS0033793

RS0033793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1991

Die Annahme, daß bloß durch das Ersuchen um Ausstellung einer Rechnung (zur Verwendung in einem außerstreitigen Mietverfahren) zwischen dem Hauseigentümer und einem Subunternehmer ein zur Zahlung verpflichtender Vertrag, insbesondere ein konstitutives Anerkenntnis oder ein Schuldbeitritt, zustandegekommen sei, widerspricht der Übung des redlichen Verkehrs.