JudikaturJustizRS0033075

RS0033075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (§ 29 JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).

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