JudikaturJustizRS0032498

RS0032498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1992

Das gefliessentliche Verschweigen setzt voraus, daß der eine Teil an die Forderung dachte und keinen begründeten Anlaß hatte, mit der gleichen Kenntnis des anderen Teiles zu rechnen.

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4