JudikaturJustizRS0032289

RS0032289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1928

Hat der Pfandnehmer das vom Darlehensschuldner erhaltene Pfand eigenmächtig veräußert, so hat er diesem den Wert des Pfandes nach Abzug (nicht Aufrechnung) des noch rückständigen Darlehensbetrages zu ersetzen.