RS0032289 – OGH Rechtssatz
RS0032289 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Pfandnehmer das vom Darlehensschuldner erhaltene Pfand eigenmächtig veräußert, so hat er diesem den Wert des Pfandes nach Abzug (nicht Aufrechnung) des noch rückständigen Darlehensbetrages zu ersetzen.