JudikaturJustizRS0031238

RS0031238 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2022

Die dem Gemeinderat im § 26 Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.