Spruch Ehelichen Nachkommen des vorverstorbenen, durch Erklärung des Bundespräsidenten mit den Erbrechtswirkungen legitimierten unehelichen Kindes steht nach dem väterlichen Großvater das gesetzliche Erbrecht zu OGH 27. Oktober 1982, 3 Ob 611/82 (LGZ Graz 1 R 236/82; BGZ Graz 14 A 411/82)…
Text Am 8. 8. 1981 verstarb Franz K mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 27. 4. 1976, in der seine Lebensgefährtin Juliane G als Erbin eingesetzt ist. Franz K war im Zeitpunkt seines Todes verwitwet und hatte keine ehelichen Kinder. Er hatte aber drei uneheliche Kinder, Franz S, Annemarie…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Es soll nicht verkannt werden, daß das gesetzliche Erbrecht der Nachkommen eines vorverstorbenen unehelichen Kindes, sei dieses legitimiert oder nicht oder gehe es um das Erbrecht nach der Mutter oder nach dem Vater des unehelichen Kindes, im Gesetz nirgends klar und ausdrücklic…