JudikaturJustizRS0030742

RS0030742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2004

Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Zur Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet. Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die der Erblasser nicht hatte.

Entscheidungen
6