Spruch Außerhalb vertraglicher Beziehungen genießt der Halter eines Weges im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB gegenüber allen Benützern das Haftungsprivileg des § 1319a Abs. 1 ABGB unabhängig von der Benützungsart Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1319a Abs. 2 ABGB gilt für Forststraßen und sonst…
Text Auf einer Liegenschaft der Beklagten befindet sich eine der Beklagten gehörende Privatstraße auf die G-Alm. Im Jahre 1966 wurde am Beginn dieser Straße ein drehbarer, aus Rohreisen gefertigter Schranken angebracht. Obwohl dieser Schranken im Frühjahr immer wieder geradegebogen wurde, wies er eine Du…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe die Straße auf Grund eines Servitutsrechtes benützt. Die Beklagte führte aus, die Personen, die zur Benützung der Straße berechtigt seien, hätten auf jeden Schadenersatzanspruch verzichtet, welcher anläßlich der Mitbenützung der Straße ents…