JudikaturJustizRS0030061

RS0030061 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2017

Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).

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18