JudikaturJustizRS0030031

RS0030031 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1996

Für den Ersatz der im § 1319 a ABGB genannten Schäden, die der Landeshauptmann oder die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung der Bundesstraßenverwaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden, haftet der Bund (Reichsbrückeneinsturz).

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3