JudikaturJustizRS0029995

RS0029995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2014

Werden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet, so gehört er nicht mehr zu den "Leuten" des Wegehalters. In einem solchen Fall trifft ja nicht der Wegehalter die an sich in seinen Verantwortungsbereich fallenden Maßnahmen.

Entscheidungen
17