JudikaturJustizRS0029988

RS0029988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.

Entscheidungen
11