Spruch I. Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510…
Text Entscheidungsgründe: Der am ***** geborene Kläger, ein Rechts- und Handelswissenschafter, war seit 1. 6. 1987 bei der W***** Genossenschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: Genossenschaft), einem Kreditinstitut im Bereich des V*****sektors, beschäftigt. 1995 wurde er zum Geschäftsleiter gemäß…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslag…