Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung, die im Umfang der Klagestattgebung bezüglich eines Begehrens von 453,65 EUR brutto samt 10,20 % Zinsen seit 29. Jänner 2003 als unbekämpft unberührt bleibt, wird im Übrigen dahingehend abgeändert, dass insgesamt das Ersturteil wieder he…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 7. 10. 1996 bis 28. 1. 2003 als Taxilenker beschäftigt. Er lenkte Taxis, manchmal aber auch sogenannte Großraumtaxis, die über neun Sitzplätze einschließlich jenem des Lenkers verfügen. Der Beklagte verfügt über vier Gewerbeberechtigungen, näml…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes korrekturbedürftig erscheint. Die Revision ist auch berechtigt. Bereits in der Berufung zog der Beklagte die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Erstgerichtes nicht in Zweifel,…