JudikaturJustizRS0029506

RS0029506 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Untreue im Dienst ist nur ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. (§ 48 ASGG).

Entscheidungen
9