RS0029131 – OGH Rechtssatz
RS0029131 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").