JudikaturJustizRS0029106

RS0029106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2012

Die Entlassungserklärung muss eindeutig, ausdrücklich und bestimmt erfolgen. Es genügt zB nicht, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer vom Dienste bloß vorläufig enthebt und den Gehalt zwar nicht ausbezahlt aber doch auf ein abgesondertes Konto erlegt.

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4