JudikaturJustizRS0026214

RS0026214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2020

Hat der Geschädigte bewiesen, dass bei gewöhnlichen Fähigkeiten im Verhalten des Schädigers eine Sorglosigkeit, also Verschulden, liegt, so liegt dem Schädiger der Beweis ob, dass er durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht gehabt habe bzw, dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.

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