JudikaturJustizRS0026033

RS0026033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1926

Es besteht nach bürgerlichem Rechte keine rechtliche Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit, in einem Gesellschaftsvertrage den Verlust für einen Teilhaber auszuschließen oder ihm ein Mindesterträgnis zu gewährleisten.