Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten: „Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 88.139,52 samt 5 % Zinsen seit 6. 5. 2004 zu bezahlen, wird abgewiesen. Die klagende Partei …
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Aktiengesellschaft ist langjährige Netzkundin des klagenden Energieversorgungsunternehmens. Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Streitteile vereinbarten im Übereinkommen vom 7. 6. 1985, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Leistung von 6.740 kVA bereit stellt.…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil der Anspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verjährt ist. I. Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes: Die Parteien stimmen darin überein, dass der im Energielieferungsübereinkommen aus dem Jah…