RS0024935 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Solange die mittels Trödelvertrag übernommene Sache ein Eigentumsobjekt des Übergebers bleibt, ist sie dem Übernehmer anvertraut.
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Solange die mittels Trödelvertrag übernommene Sache ein Eigentumsobjekt des Übergebers bleibt, ist sie dem Übernehmer anvertraut.