JudikaturJustizRS0024478

RS0024478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2010

Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.

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