JudikaturJustizRS0020760

RS0020760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen. Nur für übermäßige Abnützung und Missbrauch hat also grundsätzlich der Bestandnehmer zu haften.

Entscheidungen
21