JudikaturJustizRS0020746

RS0020746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage V S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93).

Entscheidungen
5