JudikaturJustizRS0020118

RS0020118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2011

Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises. Ein Marktpreis kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, er gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Marktpreis, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt.

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