Spruch Den Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten zu Handen ihrer jeweiligen Vertreter die mit je S 9.900,-- (hierin enthalten S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen; die be…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist die Adoptivtochter der am 24. 2. 1994 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 17. 2. 1989 samt Nachtrag vom 19. 8. 1989 verstorbenen Maria H*****. Die Erblasserin hatte letztwillig angeordnet, daß die Klägerin die Grundstücke 3369 und 3370, jeweils EZ…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die in der Revision der Klägerin relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - behauptet zufolge amtswegiger Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich des im "Übergabsvertrag auf den Todesfall" vom 18. 9. 1986 zugunst…