JudikaturJustizRS0019166

RS0019166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2017

Entgeltliche Verträge, auch wenn sie erst mit dem Tode des Vertragspartners zu erfüllen sind, sind nicht als Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB) anzusehen und sind deshalb auch nicht den Formvorschriften, die für die Schenkung auf den Todesfall gelten, unterworfen.

Entscheidungen
5