JudikaturJustizRS0019122

RS0019122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Durch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.

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3