Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.389,05 (darin S 1.133,55 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Leopoldine B***** verstarb am 15.1.1982, ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen. Sie hat in ihrem Testament vom August 1977 ihr Haus W***** samt Inventar Dr.Oskar T***** als Vor- und dem Kläger als Nacherben vermacht. Unbestritten blieb, daß die von Dr.T***** aufgrund dieser l…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene, nach dem vor Inkrafttreten der WGN 1989 geltenden Revisionsrecht zu behandelnde Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört der Beweiswürdigung an und ist nicht revisibel…