JudikaturJustizRS0019020

RS0019020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2011

Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. Der Beschenkte ist dann zwar noch formell der Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Als unredlicher Besitzer haftet, wer nach einem solchen Schenkungswiderruf die geschenkte Sache aus der Hand gibt.

Entscheidungen
4