RS0018784 – OGH Rechtssatz
RS0018784 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Abschließung des Hauptvertrages bestimmt sei, es spricht aber weder davon, dass die Zeit für die Vertragsabschließung kalendermäßig, noch dass sie ausdrücklich bestimmt werden müsse. Es genügt, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Vertragsabschluss erfolgen muss, bestimmt wird.