JudikaturJustizRS0018782

RS0018782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1991

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bewirken und zu seiner Auflösung berechtigen, ist aber in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlaßfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt und die zur Wahrung der Rechtssicherheit nur dann aufgegriffen werden könnte, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gewichtes der Auflösungsgründe erkennbar wäre.