RS0017978 – OGH Rechtssatz
RS0017978 – OGH Rechtssatz
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Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich.