Spruch Sofern ein Bundesland in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten Urkunden auszustellen hat, durch die seine grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf andere Personen übertragen werden sollen, sind sie von den zu seiner Vertretung gemäß der betreffenden Landesverfassu…
Text Die Antragsteller haben auf Grund einer Quittung und Löschungserklärung vom 18. Juni 1963, die für die zuständige Landesregierung von einem Landesrat unterschrieben und mit dem Siegel des Amtes der Landesregierung versehen ist, um die Löschung eines auf ihrer Liegenschaft zugunsten des Landes Oberös…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Wie im Rekurs dürfen auch im Revisionsrekurs keine neuen Angaben gemacht werden (§§ 122 (2), 126 (2) GBG.). In den Akten fehlt ein Nachweis, daß die Löschung ein Darlehen betrifft, das den Antragstellern nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 gewährt wurde. Es kann daher auf die …