Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten bzw der zweit- und drittbeklagten Partei die jeweils mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) sowie und der viert- und fünftbeklagten Partei die mit EUR 754,38 (darin EUR 125,73 USt) bestimmten Kosten der ihrer R…
Text Entscheidungsgründe: Der am 20. 3. 1989 verstorbene Erblasser Franz B*****, geboren am 3. 6. 1922, hinterließ drei großjährige Kinder, und zwar Franz B*****, geboren am 1. 5. 1952, Ingrid S***** und Brigitte J*****. Eine eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung des Erblassers vom 11. 3. 1989 hat…
Rechtliche Beurteilung Grundsätzlich kann gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die auch mit den insoweit bereits wiedergegebenen höchstgerichtlichen Entscheidungen im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren (3 Ob 539/94 und 3 Ob 98/97a) in Einklang steht. Erg…