JudikaturJustizRS0015360

RS0015360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 1965

Bleibt die Auslegung aus der Testaments-Urkunde allein zweifelhaft, dann müssen die von den Parteien angebotenen Beweise über den Sinn der letztwilligen Verfügung aufgenommen werden.