JudikaturJustizRS0013541

RS0013541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2009

Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören.

Entscheidungen
6