RS0013500 – OGH Rechtssatz
RS0013500 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Auftrag zu einer Sicherstellung, die der Gläubiger bereits verweigert hat, ist nicht zu erteilen.
RS0013500 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Auftrag zu einer Sicherstellung, die der Gläubiger bereits verweigert hat, ist nicht zu erteilen.