JudikaturJustizRS0013478

RS0013478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2014

Gemäß § 257 Abs1 AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.

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