JudikaturJustizRS0013367

RS0013367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1997

Ein einer dritten Person ohne Zeitbestimmung eingeräumtes Alleinbenützungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft kann nur für die Dauer der Eigentumsgemeinschaft gelten; eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten.

Entscheidungen
5