JudikaturJustizRS0013035

RS0013035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2012

Der Zweck des § 808 ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen.

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