JudikaturJustizRS0012790

RS0012790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

Die Rechtslehre vertritt überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist. Nach § 721, zweiter Satz ABGB kann nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.

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