JudikaturJustizRS0012746

RS0012746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2017

Auch wenn eine bücherliche Anschreibung undurchführbar sein sollte, wäre der redliche Bauführer im Rahmen des § 418 ABGB Eigentümer geworden; es wäre ihm lediglich eine bücherliche Verfügung verwehrt, auch müßte er sich nachteilige Auswirkungen des grundbuchsrechtlichen Vertrauensprinzips gefallen lassen. Dies wäre aber eine Folge seiner Bauführung auf fremden Grund, für welche die bisherigen Grundeigentümer nicht einzustehen hätten.

Entscheidungen
2