RS0012703 – OGH Rechtssatz
RS0012703 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine aufschiebende Bedingung schiebt bis zu ihrer Erfüllung den Anfall des Zugedachten auf; der einstweilige Genuß kommt in der Regel den gesetzlichen Erben zu; hat der Erblasser jedoch bestimmt, was zu geschehen hat, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, hat auch der einstweilige Genuß demjenigen zuzukommen, dem der endgültige Genuß für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung zugedacht war.