JudikaturJustizRS0012601

RS0012601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2014

Die letztwillige Erklärung ist, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen, in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte. Keine Suspensivbedingung, wenn der Erblasser erklärt: "Komme ich nicht mehr in die Heimat, so gehört das Haus und die große Wiese dir oder deinen Kindern". Bloße Bezeichnung der Gelegenheit zur Errichtung der Anordnung (GlU. 4360).

Entscheidungen
4