JudikaturJustizRS0012536

RS0012536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2020

Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Das Eigentumsrecht am Substitutionsgut ist zwischen dem Vorerben und dem Nacherben in der Weise geteilt, dass ihre Berechtigung einander ergänzen; beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde.

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