JudikaturJustizRS0012527

RS0012527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1982

Wenn in einem wechselseitigen Testamente von Ehegatten der Passus vorkommt, daß sich beide Ehegatten zugesagt haben, es werde der den anderen Teil Überlebende über das ihm zufallende Vermögen, soweit es bei seinem Ableben noch vorhanden ist, den Verwandten des anderen Teiles zukomme, bedeutet dies keine Anordnung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest, sondern lediglich die Erwähnung einer Zusage, die als ein vor Errichtung des Testamentes abgegebenes mündliches Versprechen die im Gesetze geforderte Einsetzung von Nacherben nicht zu ersetzen vermag.

Entscheidungen
2