JudikaturJustizRS0012369

RS0012369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2004

Die Auslegung muß, so tief es geht, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen. Sie hat sich, da es bei letzwilligen Verfügungen keinen Erklärungsempfänger gibt, weit mehr am subjektiven Willen des Erklärenden zu orientieren als bei Geschäften unter Lebenden.

Entscheidungen
5