JudikaturJustizRS0012039

RS0012039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1956

Wurden bei der Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, kann mangels Möglichkeit einer Vindikation nach §§ 370 ff ABGB nicht etwa tantum in genere, sondern nur die Herausgabe des von den Antragsgegnern erlangten Nutzens, ihrer Bereicherung ( selbstverständlich abzüglich der Gegenleistung ) verlangt werden. Der redliche Erwerber ist überdies grundsätzlich nur zur Zurückstellung verpflichtet.